Satzung für den Feuerwehrverein

 

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 2 – Vereinszweck

§ 3 – Mitglieder

§ 4 – Erwerb der Mitgliedschaft

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft

§ 6 – Mitgliedsbeiträge

§ 7 – Organe des Vereins

§ 8 – Vorstand

§ 9 – Zuständigkeit des Vorstandes

§ 10 – Sitzung des Vorstandes

§ 11 – Kassenführung

§ 12 – Mitgliederversammlung

§ 13 – Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

§ 14 – Ehrungen

§ 15 – Auflösung

Die Satzung wurde mit RS Nr.201 – 1012 d 5/78 vom 29.05.1978 der Regierung von Unterfranken gemäß Art. 4 Abs. 1 S. 2 FlöG genehmigt.


§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Rottenbauer der Stadt Würzburg“. Er soll nicht in das Vereinsregister eingetragen werden.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Würzburg, Stadtteil Rottenbauer.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.




§ 2 - Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Rottenbauer, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften, sowie von Einsatzmitteln. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.




§ 3 – Mitglieder

(1) Mitglieder des Vereins können sein:

(2) Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter, welche nach Vollendung des 16. Lebensjahres stimmberechtigt sind. Personen,die aus dem aktiven Dienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Aktive Mitglieder, die trotz Anmahnungen ihren Dienstverpflichtungen nicht nachkommen, werden als fördernde Mitglieder geführt. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.




§ 4 - Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die Interesse am Vereinszweck hat. Sie soll ihren Wohnsitz in Würzburg haben und für den Feuerwehrdienst geeignet sein.

(2) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter (s) nachweisen.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben. Der abgelehnte Bewerber hat das Beschwerderecht gem. § 5 Abs. 4 entsprechend.

(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag in einer Vorstandssitzung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen und abstimmenden Mitglieder.




§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

(2) Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst abgeschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.

(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluß schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluß steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlußbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlußbeschluß als nicht erlassen.




§ 6 - Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.

(Anmerkung: Die Beiträge betragen für Aktive 5,- Euro und für Fördernde 16,- Euro im Jahr. )




§ 7 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.




§ 8 - Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:

  1. dem 1. Vorsitzenden, der zugleich 1. Kommandant sein sollte,
  2. dem 2. Vorsitzenden, der zugleich 2. Kommandant sein sollte,
  3. dem Schriftführer,
  4. dem Kassenwart,
  5. dem 1. Kommandanten,
  6. dem 2. Kommandanten,
  7. den Führungsdienstgraden, soweit diese dem Verein angehören,
  8. den Vergnügungswarten, deren Anzahl die Mitgliederversammlung festlegt,
  9. den 2 Vertrauensleuten,
  10. den 2 Kassenprüfern.

(2) 5. und 6. trifft zu, wenn diese nicht schon in Pos. 1 und 2 gewählt worden sind.

(3) Mehrere Vorstandsmitglieder können in einer Person vereinigt werden.

(4) Sollte der 1. Kommandant, der von den aktiven Mitgliedern gewählt wird, die Geschäfte des 1. Vorsitzenden nicht übernehmen können, so ist ein eigener Vorsitzender zu wählen. Dies gilt auch für den 2. Kommandanten.

(5) Ebenfalls nach Abs. 4 ist zu verfahren, wenn aus den Reihen der Freiwilligen Feuerwehr Rottenbauer kein eigener Kommandant hervorgeht.

(6) Die unter Abs. 1, Nr. 1-9 genannten Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 6 Jahren gewählt. Der Vorstand ist in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.




§ 9 – Zuständigkeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
  3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens,
  5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichtes,
  6. Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Vereinsmitgliedern,
  7. Beschlußfassung über Ehrungen und Ehrenmitgliedschaften.

(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der 1. Vorsitzende hat die Befugnis der Einzelvertretung. Der 2. Vorsitzende vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes gemeinsam den Verein.

(3) Zum Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als € 500,- belasten, ist der 1. Vorsitzende allein, als auch der 2. Vorsitzende zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes, bevollmächtigt. Die Vollmacht des 2. Vorsitzenden gilt im Innenverhältnis jedoch nur für den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden.

(4) Für den Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als € 500,- belasten, braucht der Vorsitzende, bzw. dessen Stellvertreter, die Zustimmung des Vorstandes.




§ 10 – Sitzung des Vorstandes

(1) Für die Sitzung des Vorstandes sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes.

(2) Über die Sitzung des Vorstandes ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

(3) Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluß aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

(4) Bei Ausscheiden eines von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitgliedes ernennt der Vorstand von sich aus einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung.




§ 11 - Kassenführung

(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aufgebracht:

  1. durch Beiträge der fördernden, passiven und aktiven Mitglieder, sofern für letztere Beiträge durch die Mitgliederversammlung beschlossen und eingeführt sind,

  2. durch Spenden und Schenkungen.

(2) Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.

(3) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

(4) Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, sowie die Kassenrevisoren haben jederzeit das Recht, die Kassenbücher einzusehen.




§ 12 – Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstandes,
  2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages,
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer,
  4. Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
  5. Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschlußbeschluß des Vorstands.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

(3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.




§ 13 - Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorgesehenen Aussprache einem Wahlausschuß übertragen werden.

(2) In der Mitgliederversammlung ist jedes aktive und passive Mitglied, auch Ehrenmitglied, stimmberechtigt. Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.

(4) Die Art de Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muß jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.




§ 14 – Ehrungen

An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann:

  1. Die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.




§ 15 – Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlußfassung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Die Auflösung kann nur mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtskräftigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Würzburg, des es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.


Würzburg-Rottenbauer, 09. Januar 2016